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description: "So löschen Sie Google-Einträge und persönliche Daten – kostenlos in 10 Minuten oder per DSGVO/revDSG-Antrag. Mit Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Schweiz."
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date: 2026-05-21
author: "Thomas Probst"
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# Google-Einträge löschen: Was Sie selbst tun können – und wann Sie Hilfe brauchen

Ihr Name erscheint in Google-Suchergebnissen – und Sie würden das lieber nicht so sehen. Oder ein altes Profil, eine Adresse, ein Bild, das längst nicht mehr stimmt. Die gute Nachricht: Sie haben mehr Handhabe, als die meisten wissen. Manche Dinge lassen sich in zehn Minuten selbst erledigen. Andere brauchen ein formelles Verfahren. Und einige lassen sich nur schwer oder gar nicht entfernen. Dieser Artikel zeigt Ihnen den Unterschied.

## Was Sie selbst kostenlos in 10 Minuten löschen können

Starten Sie mit dem einfachsten Schritt: Ihrem eigenen Google-Konto. Unter myactivity.google.com finden Sie alles, was Google über Ihr Suchverhalten, Standorte, YouTube-Verlauf und App-Aktivitäten gespeichert hat. Sie können einzelne Einträge löschen, nach Zeitraum filtern oder alles auf einmal entfernen.

Zusätzlich gibt es das Dashboard «Results About You» – erreichbar unter myactivity.google.com/results-about-you. Google hat dieses Tool im Februar 2026 erweitert: Es überwacht jetzt auch Ausweise und Identifikationsnummern in Suchergebnissen und ermöglicht die Löschung direkt aus dem Dashboard heraus, ohne aufwändige Formulare. Sie richten das Monitoring einmalig ein – Name, Telefonnummer, Adresse, E-Mail – und werden benachrichtigt, wenn neue Treffer auftauchen.

Unter «Daten & Datenschutz» in Ihrem Google-Konto können Sie ausserdem die automatische Löschung von Aktivitätsdaten aktivieren: 3, 18 oder 36 Monate – danach löscht Google die Daten selbstständig. Das kostet Sie keine fünf Minuten.

Was dieses Vorgehen nicht löst: Daten auf Fremdseiten, die Google bloss indexiert. Dafür brauchen Sie einen anderen Ansatz.

## Was in den Suchergebnissen löschen lassen – Googles Removal-Tools

Google zeigt Ihren Eintrag – aber die Daten liegen auf einer anderen Website.

In diesem Fall bietet Google zwei separate Wege an.

- **Weg 1: Persönliche Daten entfernen lassen («Personal Information Removal»)** Über das Formular unter support.google.com/websearch/answer/9673730 beantragen Sie die Auslistung konkreter URLs. Entfernt werden können: Privatadresse, Telefonnummer, E-Mail, Geburtsdatum, Ausweisdaten, Bankdaten und nicht-konsensuelle intime Bilder. Google prüft den Antrag manuell oder per Automation. Die Bearbeitungszeit liegt laut Erfahrungsberichten bei wenigen Tagen bis zu zwei Wochen.
- **Weg 2: Recht auf Vergessenwerden (EU/Schweiz)** Dieses Recht basiert auf Art. 17 DSGVO und gilt explizit auch für die Schweiz: Das Formular ist auf Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen ausgedehnt. Sie reichen einen Antrag beim Google Legal Help Center ein und begründen, warum der Eintrag veraltet, falsch oder unverhältnismässig ist. Wichtig: Google entfernt den Link nur aus den EU/CH-Suchergebnissen (also google.ch, google.de, google.fr etc.) – nicht aus google.com. Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie Beschwerde einlegen – in der Schweiz beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) unter edoeb.admin.ch. Der EDÖB hat seit dem revDSG (in Kraft seit 1. September 2023) deutlich mehr Kompetenzen: Er kann Datenbearbeitungen untersagen, Löschungen anordnen und bei Verstössen Anzeige erstatten.

## Persönliche Daten von Drittseiten entfernen

Das ist oft der mühsamste Teil. Google listet eine Seite nur – die Daten liegen woanders. Wenn Sie wollen, dass die Daten wirklich weg sind, müssen Sie direkt bei der Quelle ansetzen.

**Schritt 1:** Website-Betreiber kontaktieren. Suchen Sie das Impressum oder Kontaktformular der Seite und stellen Sie eine formelle Löschanfrage. Formulieren Sie klar, welche Daten betroffen sind, und berufen Sie sich auf Ihre Rechte.

**Schweizer Recht – revDSG (nDSG):** Das Schweizer Datenschutzgesetz kennt kein eigenständiges Recht auf Löschung wie Art. 17 DSGVO. Stattdessen schützt es Sie über das Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB). Sie können zivilrechtlich vorgehen, wenn die Verarbeitung Ihrer Daten widerrechtlich in Ihre Persönlichkeit eingreift. Das Gericht kann dann die Löschung oder Vernichtung der Daten anordnen. Die Frist für eine Auskunftsanfrage gegenüber einem Unternehmen beträgt gemäss Art. 25 Abs. 7 nDSG 30 Tage.

**DSGVO in der Schweiz:** Schweizer Unternehmen oder ausländische Firmen, die Daten von Personen in der EU bearbeiten, fallen unter die DSGVO – und damit unter Art. 17 mit dem expliziten Recht auf unverzügliche Löschung. Das gilt z. B. für viele Data-Broker-Plattformen mit EU-Sitz, auf denen Ihre Daten auftauchen können.

**Was tun bei Verweigerung?** Wenn der Betreiber nicht reagiert oder die Löschung verweigert, haben Sie zwei Optionen: Beschwerde beim EDÖB (Schweizer Betreiber) oder bei der zuständigen EU-Datenschutzbehörde (ausländische Betreiber mit DSGVO-Pflicht).

## Die Wayback Machine – ein oft vergessener Datenspeicher

Die Wayback Machine von archive.org archiviert das Internet seit 1996. Alte Versionen Ihrer Website, gelöschte Seiten, frühere Daten – alles könnte dort noch aufrufbar sein. Was wenige wissen: Auch hier können Sie eine Löschung beantragen.

Schreiben Sie an info@archive.org und geben Sie an: die betroffenen URLs, den Zeitraum, den Nachweis Ihrer Zugehörigkeit zum Inhalt (z. B. Domain-Inhaberschaft). Ein Garantie auf Löschung gibt es nicht – das Internet Archive entscheidet nach eigenem Ermessen. Erfahrungsgemäss beträgt die Reaktionszeit 3–5 Werktage, die eigentliche Löschung nochmals bis zu einer Woche.

**Wichtig:** Wer eine Website betreibt, kann künftige Archivierungen verhindern, indem er in der robots.txt-Datei den Crawler des Internet Archive ausschliesst ( User-agent: ia\_archiver / Disallow: / ). Das bringt allerdings nichts für bereits archivierte Inhalte.

## Was nicht funktioniert – und warum

Vier Mythen, die sich hartnäckig halten:

- 1. **«Ich kann Google zwingen, alles zu löschen.»** Falsch. Google löscht nur aus den Suchergebnissen – nicht vom Originalserver. Wenn die Quelle weiter online ist, kann Google bei der nächsten Indexierung den Eintrag wieder aufnehmen.
- 2. **«Nach der Löschung bei Google ist alles weg.»** Bing, DuckDuckGo, Yahoo und andere Suchmaschinen haben eigene Indizes. Was bei Google weg ist, kann bei Bing noch erscheinen. Jede Suchmaschine braucht eine separate Anfrage.
- 3. **«Das Recht auf Vergessenwerden gilt weltweit.»** Nur teilweise. Der EuGH hat 2019 entschieden, dass Google die Auslistung nicht global umsetzen muss – nur innerhalb der EU (und für die Schweiz auf google.ch). Auf google.com bleibt der Link sichtbar.
- 4. **«Datenlöschung im Google-Konto löscht alles.»** Wenn Sie Ihre Google-Aktivitäten löschen, verschwinden diese aus Ihrem Konto. Ob und wie lange Google interne Kopien vorhält, ist schwer zu verifizieren – und Gegenstand anhaltender Kritik von Datenschützern.

## Wann lohnt sich professionelle Unterstützung?

Selbsthilfe reicht in vielen Fällen aus. Aber es gibt Situationen, in denen der Aufwand oder das Risiko professionelle Begleitung rechtfertigt.

Wenn Bilder von Ihnen oder Mitarbeitenden ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn ein Forenbeitrag oder ein Zeitungsartikel Ihren Ruf schädigt, wenn die Gegenpartei eine Löschanfrage ignoriert oder wenn Sie nicht sicher sind, welches Recht in Ihrem Fall greift – dann brauchen Sie jemanden mit Erfahrung im Datenschutzrecht und in der technischen Umsetzung.

webgearing begleitet Unternehmen und Privatpersonen in der Schweiz bei genau diesen Fragen: Wir analysieren, welche Daten wo liegen, welche Rechtsgrundlage greift, und leiten die richtigen Massnahmen ein – ob Google-Removal, EDÖB-Beschwerde oder direkte Kontaktaufnahme mit Website-Betreibern.

Sind Sie unsicher, ob ein Eintrag oder ein Bild rechtlich entfernt werden kann? Buchen Sie ein kostenloses 30-Min-Erstgespräch – wir prüfen, ob eine Löschung möglich ist.

## FAQ: Google-Einträge löschen

### Wie lange dauert es, bis Google einen Eintrag löscht?

Bei Anträgen für persönliche Daten (Adresse, Telefon, E-Mail) dauert die Bearbeitung typischerweise wenige Tage bis zwei Wochen. Das «Results About You»-Dashboard zeigt den Bearbeitungsstatus in Echtzeit. Beim Recht auf Vergessenwerden kann es länger dauern, da eine manuelle Prüfung erfolgt.

### Gilt das Recht auf Vergessenwerden auch in der Schweiz?

Ja – die Schweiz ist ausdrücklich im Antragsformular von Google eingeschlossen, neben den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. Genehmigte Anträge wirken sich auf google.ch und alle anderen EU-Länderversionen aus, nicht jedoch auf google.com.

### Kann ich Daten auf fremden Websites löschen lassen, wenn ich in der Schweiz wohne?

Das hängt vom Sitz des Website-Betreibers ab. Schweizer Betreiber unterliegen dem revDSG – dort gibt es kein explizites Recht auf Löschung, aber Persönlichkeitsrechtsschutz über Art. 28 ZGB. EU-Betreiber müssen Art. 17 DSGVO einhalten und auf eine Löschanfrage innerhalb von 30 Tagen reagieren. Bei Verweigerung wenden Sie sich an den EDÖB (Schweiz) oder die jeweilige EU-Datenschutzbehörde.

### Was ist das «Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten»?

Das ist Googles offizielles Formular für die Auslistung persönlicher Daten aus den Suchergebnissen. Es ist erreichbar unter support.google.com/websearch/answer/9673730. Damit beantragen Sie die Entfernung von URLs, die Ihre Privatadresse, Telefonnummer, E-Mail oder andere sensible Daten enthalten.

### Werden gelöschte Google-Einträge auch aus dem Cache entfernt?

Nicht automatisch und nicht sofort. Selbst nach einer genehmigten Auslistung kann der Eintrag noch einige Zeit im Cache sichtbar sein. Mit dem Outdated Content Removal Tool von Google können Sie zusätzlich beantragen, dass zwischengespeicherte Versionen aktualisiert werden. Auch andere Suchmaschinen haben eigene Caches und müssen separat angefragt werden.